Vereinssatzung

Satzung des Vereins
WEITWINKEL Forum für Film und Kultur im Fünfseenland

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Forum für Film und Kultur im Fünfseenland e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Fünfseenland. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Vorbereitung und Veranstaltung von Filmfestivals im Fünfseenland.

2. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere

– Filmvorführungen von künstlerisch orientierten, jungen deutschsprachigen Filmproduktionen in dafür geeigneten Kinos und Spielstätten,

– Diskussionsveranstaltungen, Workshops und Symposien für an Film und audiovisuellen Medien Interessierte, insbesondere Heranwachsende und Jugendliche

– Ausstellungen zum Thema Filmkunst

– Vorstellung von Filmschaffenden wie Regisseuren, Filmemachern, Kameraleuten etc.

– Vergabe von Auszeichnungen und Preisverleihungen für kulturell herausragende Filmproduktionen an Filmschaffende, insbesondere an für Heranwachsende und Jugendliche besonders geeignete Filme und unter besonderer Berücksichtigung des deutschsprachigen Films junger Nachwuchs-Filmschaffender, unter Einbeziehung geeigneter Jurys.

b) Durchführung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere

– Kooperation von Medien, Pressepartnern und Sponsoren

– Bekanntmachung der Festivals in örtlichen und überörtlichen Medien sowie Städten und Gemeinden im Fünfseenland und Umgebung.

3. Der Verein ist unentgeltlich tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

7. Grundsätzlich sind alle Inhaber von Vereinsämtern ehrenamtlich tätig. Werden durch Mitglieder des Vereins

Tätigkeiten ausgeübt, die schlechthin ehrenamtlich nicht wahrgenommen werden können, so haben sie Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

§ 3

Mitglieder 

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch den Aufnahmeantrag, die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme durch den Vereinsvorstand und ist durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags gem. der Beitragsordnung rechtsgültig.

3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tode des Mitglieds. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung in Verzug ist.

§ 4

Beiträge und Spenden 

1. Die Mittel und das Vermögen des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen freiwilligen Abgaben

sowie deren Zinsen oder sonstigen unmittelbaren Erträgen gebildet.

2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mindestjahresbeitrag, der per Lastschrift eingezogen wird. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Die Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 5

Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6

Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

Der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassier und der/dem Schriftführer/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretende (n) Vorsitzende(n) sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand kann bis zu dieser Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit kommissarisch eine Person als Ersatz des ausscheidenden Vorstandsmitglieds bestimmen (Recht auf Selbstergänzung).

Diese Nachbesetzung hat einstimmig durch die sechs im Vorstand verbliebenen Personen zu erfolgen.

5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte und ist für alle Angelegen-heiten des Vereins zuständig. Er kann besondere Aufgaben durch Beschluss auf einzelne Mitglieder des Vereins übertragen.

7. Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

8. Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit einen Beirat berufen.

§ 7

Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig

die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Anträge zu Satzungsänderungen in Zusammenhang mit der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich angezeigt und mit der Einladung versandt werden. Anträge zu Satzungsänderungen im Vorfeld einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 Satz 2 müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich angezeigt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Zweidrittel der Anwesenden bei der Mitgliederversammlung.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

§ 8

Auflösung des Vereins 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Kulturwerk der VG Bild-Kunst, gemeinnützige GmbH“, Weberstraße 61, 53113 Bonn, Tel.: 0228/9153413, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Eine Auszahlung an die Mitglieder des Vereins ist nicht möglich.

§ 9

Inkrafttreten 

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

Starnberg, den 01.03.2010

Babara Winkler/Vorsitzende

André Koppany u. Adrian Stuiber/stellvertr. Vorsitzender

Lina Winkler/Schatzmeisterin

Monika Blume-Hedemann/Schriftführerin

 

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